Zum Inhalt springen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(gemäß den Richtlinien des Illustratoren Organisation e.V.)

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Illustratorin und der auftraggebenden Person ausschließlich. Abweichende Individualvereinbarungen, Vertrags- und Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle künftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich, insbesondere telefonisch abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2. Urheberschutz und Nutzungsrecht

Die von der Illustratorin zu erbringenden Leistungen unterfallen dem Urheberrechtsschutz (Urheberrechts-Novelle 2023 – Urh Nov 2021 ausgegeben am 31.12.2021). Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Urheberrechtsgesetzes. Die Zahlung lediglich eines Werkhonorars berechtigt noch nicht zur Nutzung. Hierzu bedarf es vielmehr einer gesonderten Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten und deren angemessener Vergütung.

3. Aufträge

Von der Illustratorin übermittelte Bestätigungen oder Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn die auftraggebende Person nicht unverzüglich widerspricht.

Die Illustratorin ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte heranzuziehen. In diesem Fall wird sie deren etwaige Nutzungs- und sonstigen Rechte in dem der auftraggebenden Person geschuldeten Umfang erwerben und der auftraggebenden Person einräumen.

4. Vergütung

Alle Tätigkeiten, die für die auftraggebenden Person erbracht werden, einschließlich Präsentationen, Entwürfe und Reinzeichnungen, sind vergütungspflichtig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

Die Vergütung setzt sich zusammen aus:

a) der Entwurfsvergütung

b) der Reinzeichnungsvergütung

c) der Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte an der Reinzeichnung.


Mangels anderweitiger Vereinbarungen wird eine von der auftraggebenden Person versprochene und/oder gezahlte Vergütung wie folgt auf die einzelnen Vergütungsbestandteile angerechnet:

30 % auf die Entwurfsvergütung

30% auf die Reinzeichnungsvergütung

40 % auf die Nutzungsrechte, sofern solche eingeräumt werden.

Der Vergütungsanspruch für etwaig eingeräumte Nutzungsrechte entsteht unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die auftraggebende Person von den Nutzungsrechten Gebrauch macht. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, so entfällt die Vergütung für die Nutzung, nicht jedoch die Vergütung für die bis dahin geleisteten Arbeiten. Vorschläge der auftraggebenden Person oder ihrer sonstigen Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

Werden keine Nutzungsrechte vereinbart, ändert sich die Verteilung wie folgt:

50 % auf die Entwurfsvergütung

50% auf die Reinzeichnungsvergütung

Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind. Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist von der auftraggebenden Person zusätzlich zu entrichten und nicht in der Vergütung enthalten.

5. Zahlungsbedingungen

Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Erstreckt sich ein Auftrag in seiner Abwicklung über mehr als vier Wochen oder erfordert er von der Illustratorin finanzielle Vorleistung, die 50 % der zu entrichtenden Vergütung übersteigen, sind folgende Abschlagszahlungen zu leisten:

1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung

1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten

1/3 nach Ablieferung.

Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so verbleiben der Illustratorin zumindest die Ansprüche auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nach den oben genannten bereits fällig gewordenen Abschlagszahlungen. Im Übrigen gilt § 1170a ABGB. Die auftraggebende Person gerät mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn er nach Ablauf von 14 Tagen nach Ablieferung nicht zahlt, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

Nutzt die auftraggebende Person die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, entsteht ihm daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung. Aufrechnungsrechte stehen der auftraggebenden Person nur zu, wenn ihre Gegenansprüche rechtkräftig festgestellt, unbestritten oder von der Illustratorin anerkannt sind.

6. Nutzungsrechte, Eigentum, Eigenwerbung

An den Arbeiten oder Leistungen der Illustratorin werden, soweit vereinbart, nur Nutzungsrechte eingeräumt. Ein Eigentumsrechnung, insbesondere an Entwürfen (Skizzen, Layouts) und Reinzeichnungen (Final Art), die sie erstellt oder erstellen lässt, wird nicht eingeräumt. Alle der auftraggebenden Person im Rahmen des Auftrags übergebenen zwei- und/oder dreidimensionalen Werkstücke zwingend angewiesen ist. In jedem Fall endet das Recht zum Besitz spätestens mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen der Illustratorin und ihr.

Die Werkstücke sind nach Ende des Rechts zum Besitz unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung auf Gefahr der auftraggebenden Person. Bei Beschädigung oder Verlust hat die auftraggebende Person Schadensersatz in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu leisten, ohne durch eine solche Zahlung Eigentumsrechte zu erwerben.

Die der auftraggebenden Person überlassenen Entwürfe diesen der Absprache mit der auftraggebenden Person. Weitergehende Nutzungsrechte daran werden der auftraggebenden Person nicht eingeräumt. Eine etwaige weitergehende vertragliche Nutzungsrechts-Einräumung bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, ausschließlich auf die abgenommene Reinzeichnung. Die Leistungen und Werke des Illustrators dürfen nur in dem Umfang verwertet werden, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus dem Zweck des Auftrags ergibt.

Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung erhält die auftraggebende Person nur einfache Nutzungs- oder sonstige Rechte, und zwar nur für die vereinbarte Dauer und den vereinbarten inhaltlichen und räumlichen Umfang der Nutzung; räumlich geht der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung zumindest nicht über das Gebiet der Bundesrepublik Österreich hinaus.,

Jede andere oder über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung ist nur aufgrund einer besonderen schriftlichen Nutzungsrechts-Einräumung sowie gegen Zahlung einer dem Umfang der Mehrnutzung im Verhältnis zum Entgelt der ursprünglich en Nutzung entsprechenden Vergütung zulässig.

Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Illustratorin. Über den Umfang der Nutzung steht der Illustratorin ein Auskunftsanspruch zu. Vorschläge oder Vorgaben der auftraggebenden Person sowie sonstige Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht der auftraggebenden Person. Rechte an den Leistungen der Illustratorin, insbesondere Nutzungsrechtegehen erste mit vollständiger Zahlung der gesamten den Auftrag betreffenden Vergütung der Illustratorin auf die auftraggebende Person über.

Die Illustratorin hat das Recht, ihre Arbeit zu signieren und auf den Vervielfältigungsstücken als Urheberin genannt zu werden. Bei der digitalen Erfassung der Werke muss der Name der Illustratorin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden.

Die auftraggebende Person ist nicht berechtigt, die Leistungen (weder die Originale oder digitale Dateien noch Reproduktionen) in Teilen oder als Ganzes zu bearbeiten oder sonst zu verändern und/oder bearbeiten oder verändern zu lassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Rechteeinräumung. Diese zusätzliche Rechteeinräumung ist in jedem Fall gesondert zu vergüten.

Zur Aufbewahrung ist die Illustratorin danach nicht verpflichtet. Die Illustratorin ist insbesondere nicht verpflichtet, Arbeitsdateien, die im Computer erstellt wurden, einschließlich der offenen Daten, aufzubewahren und/oder an die auftraggebende Person herauszugeben. Wünscht die auftraggebende Person die Aufbewahrung und/oder Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

Bei einer Verletzung der Nutzungs-, Bearbeitungs- oder Namensnennungsrechte ist die Illustratorin berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Grundvergütung zu verlangen. Das Recht, neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.

Alle von ihr erbrachten Leistungen dürfen uneingeschränkt von der Illustratorin zum Zwecke der Eigenwerbung genutzt werden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

7. Änderungsschleife, Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

Der auftraggebenden Person wird während der Entwurfsphase pro Entwurf je eine (1) Auftragsbesprechung sowie ein (1) Optimierungsschritt nach ihren Angaben ohne Motivänderung eingeräumt, ohne dass dieses als Sonderleistung berechnet wird. Jede weitere Besprechung sowie Änderung und/oder neue Schaffung und Vorlage von Entwürfen, die Änderung und/oder neue Schaffung von Reinzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (z.B. Manuskriptstudium), Nebenkosten (z.B. Kuriere) oder technische Kosten (z.B. für Reproduktionen, Datenträger) werden je nach Aufwand gesondert berechnet. Die Illustratorin wird den Aufwand nach einem von ihr nach billigem Ermessen festzusetzenden Stunden- bzw. Tagessatz berechnen, der sich an den Vergütungsempfehlungen der I.O. (Illustratoren Organisation e.V.) orientiert. Etwas anderes ergibt sich, wenn derartige Leistungen ausdrücklich unter Angabe der Höhe der Vergütung in der Auftragsbestätigung enthalten sind.

Wird der Vertrag aus Gründen, die die Illustratorin nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, sind – neben der nach Ziffer 4 und 5 zu zahlenden Teilvergütung – die angefallenen Nebenkosten von der auftraggebenden Person zu erstatten. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind.

8. Mitwirkung der auftraggebenden Person

Die auftraggebende Person ist verpflichtet, der Illustratorin rechtzeitig sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Information sowie erforderliches Datenmaterial in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen.

Die auftraggebende Person stellt sicher, dass die Illustratorin, die zur Nutzung dieser Unterlagen erforderlichen Rechte erhält. Die auftraggebende Person ist weiter verpflichtend, die Illustratorin unaufgefordert auf Umstände rechtzeitig hinzuweisen, die für die Erbringung ihrer Lieferungen und Leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen die auftraggebende Person erkennen kann, dass sie der Illustratorin möglicherweise unbekannt sind. Eine Aufbewahrung und Rückgabe der überlassenen Unterlagen an die auftraggebende Person erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und nur auf Rechnung und Gefahr der auftraggebenden Person.

Gerät die auftraggebenden durch das Unterlassen der Mitwirkungspflichtigen in Annahmeverzug, kann die Illustratorin eine angemessene Entschädigung verlangen.

Soweit die Illustratorin zusammen mit der auftragenden Person gemeinsam Entwicklungsstufen definiert und die auftraggebende Person zur Erreichung dieser Entwicklungsstufen eigene Leistungen erbringen muss, so ist sie verpflichtet, alle von ihr zu erbringenden Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

9. Lieferung, Lieferzeit

Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, von der auftraggebenden Person zu liefernden Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen der auftraggebenden Person rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, von der auftraggebenden Person akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

Die Lieferverpflichtungen der Illustratorin sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen versandt wurden. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, Störungen des Computers, schwere Krankheit oder unerwartete Probleme auftreten, die die Illustratorin nicht beeinflussen kann, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Illustratorin beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet. Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt werden der auftraggebenden Person rechtzeitig angezeigt. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die die auftraggebende Person zu vertreten hat, so kann die Illustratorin Schadensersatz verlangen, den sie durch angemessene Erhöhung der Vergütung entsprechend den hier vereinbarten Vergütungsregeln nach billigem Ermessen berechnen darf. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

10. Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nicht anderes ergibt, erfolgt die Übergabe am Sitz der Illustratorin. Soweit die auftraggebende Person die Lieferung an einem anderen Ort wünscht, geschieht dies auf ihre Gefahr und Rechnung. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur oder, falls ein solcher nicht eingeschaltet wird, spätestens mit Entgegennahme der Leistung durch die auftraggebende Person oder ihre Erfüllungsgehilfen an die auftraggebende Person über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Illustratorin zusätzliche Leistungen (z.B. Transportkosten oder Anfuhr) übernommen hat.

11. Mängelgewährleistung, Haftung

Bei der künstlerischen Umsetzung des ihr erteilten Auftrages genießt die Illustratorin Gestaltungsfreiheit. Trifft ihr Werk nicht den Geschmack der auftraggebenden Person oder entspricht ihr Stil nicht den Vorstellungen der auftraggebenden Person, so begründet dies allein keinen Mangel ihrer Leistungen. Die Gewährleistungsrechte der auftraggebenden Person setzen voraus, dass dieser die von der Illustratorin gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalten, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung, Überprüfung und Mängel unverzüglich nach Entdeckung gerügt hat. Geringfügige farbliche Abweichungen der Druckergebnisse von Bildschirmdarstellung oder Computerausdruck sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen Mangel dar.

Soweit ein von der Illustratorin zu vertretener Mangel vorliegt, ist sie zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist die auftraggebende Person nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nichterfüllung bestimmten angemessenen Frist nach ihrer Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, Die First ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Auf Schadensersatz haftet die Illustratorin – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für den Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit sie den Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der auftraggebenden Person sowie Schäden aufgrund von Verletzungen der Kardinalpflichten der Illustratorin.

Soweit die Illustratorin Dienstleistungen Dritter (z.B. Fotografen, Service-Provider) lediglich an den Auftragnehmer durchreicht, beschränkt sich ihre Haftung auf das Auswahlverschulden. Eine Haftung für Computerviren wird ausgeschlossen, sofern die Illustratorin nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

Die auftraggebende Person übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der von der Illustratorin erbrachten Leistungen. Verletzen die Leistungen der Illustratorin die Rechte Dritter oder sind sie sonst rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen der auftraggebenden Person beruhen so haftet im Innenverhältnis allein die auftraggebende Person. Sie hat der Illustratorin sämtliche daraus resultierenden Schaden, einschließlich der angemessenen Kosten einer Rechtverteidigung, zu ersetzen und sie von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die Illustratorin wird jedoch die auftraggebende Person mit ihren Leistungen verbundene Rechtsverletzungen hinweisen, sobald sie von dieser positiven Kenntnis erlangt. Insbesondere gilt diese Haftungsregelung für Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die der Illustratorin von der auftraggebenden Person vorgegeben oder sonst überlassene werden; im gleichen Maße haftet die auftraggebende Person dafür, dass sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Rechte, an den von ihr zugelieferten Materialien in erforderlichem Umfang vorliegen.

Soweit die Schadensersatzhaftung der Illustratorin nach dem Vorangegangenen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch in Hinblick auf die Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer:innen, freien Mitarbeiter:innen, Vertreter:innen und Erfüllungsgehilf:innen.

12. Belegexemplar

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt die auftraggebende Person der Illustratorin mindestens fünf einwandfreie ungefaltete Belegexemplar unentgeltlich. Die Illustratorin ist berechtigt diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Als Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz Wien. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Österreich.

14. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen des Schriftformerfordernisses.

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll die rechtlich mögliche Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.